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Fachstelle Studium und Behinderung

FAQ Studierende

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufige Fragen, mit denen die Studierenden der UZH uns kontaktieren.

1. Lebe ich mit einer studienrelevanten Beeinträchtigung?

Wenn sich eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder eine Sinnesbeeinträchtigung beim Zugang zu oder bei der Durchführung des Studiums nachteilhaft auswirkt, so ist diese studienrelevant.

Beispiel: Eine Mobilitätsbeeinträchtigung ist in einem grösstenteils lesebasierten Studiengang womöglich nicht so relevant wie eine Schmerzstörung, die sich auf die Konzentrations- und Lernfähigkeit auswirkt. Dies kann sich bei Studiengängen mit regelmässigen Exkursionen in die Berge jedoch ganz anders verhalten.

Um einen ersten Eindruck zu gewinnen, ob bei Ihnen eine eine studienrelevante Beeinträchtigung vorliegen könnte, prüfen Sie die folgenden Aussagen für sich:

  • Ich habe Schwierigkeiten mit der Aufmerksamkeit und Konzentration und/oder bin manchmal impulsiv
  • Das Lesen und/oder Schreiben fällt mir schwer und ich mache hierbei eine Menge Fehler
  • Ich finde es schwierig, meine Bewegungen zu koordinieren
  • Ich habe Probleme mit einem oder mehreren meiner Gliedmassen oder kann sie nicht mehr vollumfänglich nutzen
  • Ich habe eine Krankheit, die mir ein „normales“ Leben verunmöglicht oder die ich bei meinen alltäglichen Entscheidungen stets mitbedenken muss.
  • Ich bin Diabetiker:in
  • Ich habe einen Tinnitus
  • Ich bin farbenblind
  • Ich habe Asthma
  • Ich lebe mit Bulimie oder Anorexie
  • Ich lebe mit Depressionen
  • Ich bin von einer Erbkrankheit betroffen
  • Ich kann einen oder mehrere meiner Sinne nicht oder nur eingeschränkt nutzen
  • Bei mir wurde eine Tumorerkrankung diagnostiziert
  • Ich bin HIV-positiv

Sollte eine oder mehrere der Aussagen auf Sie zutreffen, so könnte ein Beratungsgespräch mit unserem Team sinnvoll sein. Die Liste ist selbstverständlich nicht abschliessend.

2. Was ist der soziale Behinderungsbegriff?

Der soziale Behinderungsbegriff betrachtet Behinderung als Ergebnis einer Gesellschaft, welche die Besonderheiten ihrer Mitglieder nur unzulänglich berücksichtigt. Der Begriff entstand als Reaktion auf das mittlerweile als veraltet geltende medizinische Modell, welches die Behinderung innerhalb der betroffenen Person verortet. Der Umgang mit Behinderung, der aus dem medizinischen Modell folgt, setzt sich längerfristig die Heilung der Person oder zumindest deren Eingliederung in eine Gesellschaft zum Ziel, welche den Standards der „Gesunden“ entspricht. Das soziale Modell hingegen verortet die Behinderung ausserhalb der Person (in ihrer Umwelt), verwirft die Heilung als Ideal und setzt vielmehr auf die Beseitigung physischer und sozialer, einstellungsbedingter Barrieren. Es ist demnach nicht die Aufgabe von Menschen mit Behinderung, die eigene Situation zu „überwinden“, sondern die Aufgabe der Gesellschaft, Umwelten und Dienstleistungen so anzupassen, dass Menschen mit Behinderung eine volle und gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht wird.

Als illustratives Beispiel kann eine Person im Rollstuhl dienen, welche am Eingang eines Universitätsgebäudes auf Treppen trifft. Gemäss des medizinischen Ansatzes entsteht die Behinderung durch die Mobilitätsbeeinträchtigung. Der soziale Ansatz sieht jedoch die Barriere (hier: fehlende Rampe) als Ursache für die Behinderung. Schliesslich würde die Rampe sicherstellen, dass die genannte Person beim Zugang zu den Universitätsstrukturen nicht behindert wird.

Die Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Zürich orientiert sich bei ihrer Arbeit unter anderem an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (von der Schweiz am 15.4.2014 ratifiziert), welche die medizinisch-defizitorientierte Betrachtungsweise von Behinderung unmissverständlich verworfen hat.

Das Video im Glossarverdeutlicht noch einmal die wesentlichen Unterschiede der einzelnen Behinderungsbegriffe

3. Welche Rechtsgrundlagen sind am wichtigsten für den Nachteilsausgleich an der UZH?

1. Eidg. Bundesverfassung Art. 11, Abs. 2 und 4:

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung."

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behin­derten vor."

2. Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, Art. 2 Abs 5a und b:

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:

a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
 
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

3. Zürcher Kantonsverfassung Art. 8, Abs. 4 und 5:

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.

5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.

4. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Art. 24, Abs. 5:

"Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden"

5. Nr. 4 der allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen:

"Die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen darf nicht von der medizinischen Diagnose einer Beeinträchtigung abhängig sein und sollte stattdessen auf der Evaluierung sozialer Barrieren, die Bildung im Wege stehen, beruhen."

 

4. Wer ist zuständig für die Bestimmung geeigneter Massnahmen des Nachteilsausgleichs?

Die Fachstelle Studium und Behinderung ist das Kompetenzzentrum der UZH für Themen rund um Behindertengleichstellung, Inklusion, Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich. Gemäss §25 VZS, §25a Abs. 2 UniO sowie der Studien- und Rahmenverordnungen der Fakultäten prüft unser Team, ob im individuellen Fall eine studienrelevante Behinderung vorliegt. Sie empfiehlt diesfalls geeignete Massnahmen des Nachteilsausgleichs z.H. der Studiendekanate, welche nachfolgend über die Gewährung entscheiden und diesen Entscheid schriftlich verfügen.
Die FSB bietet eine breite Palette an Dienstleistungen an mit dem Ziel, Barrieren an der UZH zu reduzieren und Student:innen mit Behinderung und chronischer Krankheiten die gleichberechtigte Teilhabe am universitären Leben zu ermöglichen.

5. Welche Unterlagen sind geeignet, um eine studienrelevante Behinderung nachzuweisen?

Die FSB und die Fakultäten bevorzugen die vollständig ausgefüllte Zeugnisvorlage der UZH (siehe Downloadbereich unter diesem Link). Im Falle einer  Dyslexie haben sich neuropsychologische Abklärungsberichte als zweckdienlich erwiesen, wobei auch aussagekräftige logopädische Berichte akzeptiert werden können. Die FSB prüft eingereichte Unterlagen und teilt Ihnen mit, wenn noch etwas nachzureichen ist. Grundsätzlich gilt: Medizinische Dokumente dürfen nicht älter sein als ein Jahr (massgeblich ist der Zeitpunkt des Erstkontakts mit der FSB).

6. Welche Informationen müssen in den Nachweisen enthalten sein?

Die Nachweise müssen folgende Kriterien erfüllen, um zweckdienlich zu sein:

  • Briefkopf inkl. Facharzttitel, Datum und Unterschrift
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten
  • Diagnose gemäss anerkannten Klassifikationssystemen (ICD-10 oder DSM IV)
  • Entwicklungstendenz (stabil, progressiv, wiederkehrend).
  • Angaben zu allfälligen bisher ergriffenen Behandlungsmassnahmen sowie zu verwendeten Hilfsmitteln,
  • Beschreibung, wie und in welchem Ausmass sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf studienrelevante Aktivitäten auswirken (z.B. Prüfungen, Lernen, Anwesenheit, Wahrnehmung, Konzentration etc.)
  • Zusätzlich können Massnahmen des Nachteilsausgleichs aufgeführt werden. Diese sind immer als Empfehlung zu verstehen.

Die Zeugnisvorlage der UZH deckt die Kriterien vollumfänglich ab (siehe Downloadbereich unter diesem Link). Grundsätzlich ungeeignet sind hingegen Bestätigungen Ihres Hausarztes oder reine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

7. Wer soll den Nachweis unterschreiben?

Studienrelevante Beeinträchtigungen sollen von Fachärzt:innen bestätigt werden. Psychische Beeinträchtigungen können auch von delegierten klinischen Psycholog:innen oder Psychotherapeut:innen nachgewiesen werden. Eine Dyslexie wird von Neuropsycholog:innen oder klinischen Logopäd:innen bestätigt.

Nicht zulässig sind Allgemeinmediziner:innen, Physiotherapeut:innen, Life Coaches o.ä.

8. Wer wird über meine Beeinträchtigung informiert?

Die UZH richtet sich streng nach den kantonalen Datenschutzvorgaben. Bei medizinischen Informationen handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Diagnostische Daten nimmt die FSB im Rahmen ihrer Abklärung zur Kenntnis. Aber auch die Dekanate, welche über Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich entscheiden, nehmen hier Einsicht. Gegenüber Institutsmitarbeitenden oder Dozierenden werden medizinische Daten auf Basis des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie gemäss „need to know“ kommuniziert. Sie nehmen zur Kenntnis, dass ein Nachteilsausgleich gewährt wurde und auch, welche Massnahmen durch sie zu organisieren sind.

Es kann indes in einzelnen Fällen sinnvoll sein, wenn Sie Ihr Umfeld proaktiv über Ihre Beeinträchtigung in Kenntnis setzen - etwa, wenn Sie z.B. im Fall eines epileptischen Anfalls auf schnelle und zielgerichtete Hilfe angewiesen sind.

9. Was mache ich, wenn Dozierende einen Nachweis meiner Behinderung verlangen?

Sie sind nicht verpflichtet, Dozierenden medizinische Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sie können die Person entweder an das Dekanat der jeweiligen Fakultät oder an die FSB verweisen. Wir können bestätigen, dass eine studienrelevante Behinderung nachgewiesen wurde.

Im Fall von Prüfungsabmeldungen sind jedoch gemäss der jeweiligen Rahmenverordnung bei der modulverantwortlichen Person ärztliche Zeugnisse einzureichen.

10. Kann ich auch für digital durchgeführte Lehrveranstaltungen und/oder Leistungsnachweise einen Nachteilsausgleich erhalten?

Ja. Die universitäre Lehre unterliegt auch hier den rechtlichen Vorgaben - unabhängig von ihrer „Darreichungsform“. Je nach individueller Situation führt kontaktlose Lehre sogar zu einem erhöhten Bedarf an Nachteilsausgleich. So sind UZH-Podcasts Stand heute leider noch nicht standardmässig barrierefrei, was z.B. für Studierende mit Sinnesbeeinträchtigungen relevant sein kann. Gerne können Sie uns für eine Abklärung kontaktieren.

 

11. Aufgrund meiner Behinderung kann ich der Lehrveranstaltung nicht von allen Sitzplätzen aus gleich gut folgen. Was kann ich tun?

Die FSB unterstützt Sie hier gerne mit dem individuellen Reservationssystem für Sitzplätze. So ist sichergestellt, dass Sie während des ganzen Semesters den Sitzplatz erhalten, der Ihren Bedürfnissen optimal entspricht. Bitte Senden Sie im Bedarfsfall das ausgefüllte Reservationsformular (DOCX, 13 KB) an fsb@sib.uzh.ch

12. Ich nutze einen Rollstuhl und bin mir unsicher, welche Gebäude über stufenlose Eingänge verfügen, bzw. auf welchen Routen ich mich auf dem Campus hindernisfrei fortbewegen kann. Wo erhalte ich weitere Informationen?

Hier lohnt sich ein Blick auf unser Zugänglichkeitsportal uniability.uzh. Dies ist ein Online-Guide, der detaillierte Informationen zur Infrastruktur der Universität Zürich bereitstellt. Diese Informationen umfassen die Beschreibung von für die breite Öffentlichkeit relevanten Gebäuden und ihrer Umgebung, von Räumen und ihrer Ausrüstung sowie von speziellen Einrichtungen für Menschen mit Seh-, Hör- oder Mobilitätsbehinderung.

Dieses Informationsangebot wird von der FSB betrieben. Wir bemühen uns um eine regelmässige Aktualisierung und sind froh um Feedback, wenn eine Information einmal nicht mehr stimmen sollte.

Einige Gebäude auf plaene.uzh.ch verfügen zudem über detaillierte Stockwerkpläne. Mit diesen lässt sich ebenfalls ein Überblick über die infrastrukturellen Gegebenheiten vor Ort gewinen.

13. Gibt es die Möglichkeit, mich an der UZH einen Augenblick zurückzuziehen?

Im Kollegiengebäude gibt es einen Ruheraum für Menschen mit Behinderung, welcher von der FSB administriert wird. Zugang ist via Codeschloss möglich. Hier ist es möglich, sich auszuruhen, Medikamente einzunehmen etc. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Raum so gestaltet wurde, dass eine parallele Nutzung durch bis zu drei Personen möglich ist.

14. Was kann ich tun, wenn ich zu der Überzeugung gelange, dass gewährte Nachteilsausgleiche nicht zweckmässig sind oder ich aus anderen Gründen mit einzelnen Massnahmen nicht einverstanden bin?

Wenn Sie eine studienrelevante Behinderung nachweisen, haben Sie einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Nachteilsausgleich im Studium oder bei Prüfungen – jedoch nicht auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs. Die jeweiligen Massnahmen orientieren sich bestmöglich an Ihrer spezifischen gesundheitlichen Situation.

Es ist im Prozess verankert, dass die FSB mit Ihnen die aus Ihrer Sicht hilfreichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Beratungsgespräch bespricht und bei der Ausgestaltung der Empfehlungen z.H. der Dekanate berücksichtigt.

Der Entscheid über die Gewährung von Nachteilsausgleichen liegt bei den Dekanaten, diese teilen Ihnen den Beschluss darüber, welche Massnahmen pro Leistungsnachweis gewährt werden, in Form einer Verfügung schriftlich mit. Die Verfügungen enthalten eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Bei Rückfragen zu Entscheiden wenden Sie sich an die verfügende Instanz (die jeweiligen Dekanate).

15. Ich habe eine Beeinträchtigung und eine Prüfung nicht bestanden. Kann man dies rückgängig machen?

Nein. Nachträglich geltend gemachte Beeinträchtigungen können nicht berücksichtigt werden. Einen Antrag auf Nachteilsausgleich müssen Sie immer vor dem Termin der Prüfung und innerhalb der Frist stellen. Welche Fristen für Sie bindend sind, sehen Sie unter diesem Link.

16. Aufgrund meiner gesundheitlichen Situation muss ich mein Studium für mindestens ein Semester unterbrechen. Wie ist vorzugehen?

Sie können aufgrund Ihrer Behinderung oder chronischen Krankheit pro Studienstufe (Bachelor & Master) bis zu zwei Urlaubssemester beantragen. Diese können, müssen aber nicht am Stück sein. Dem Gesuch sind geeignete Nachweise beizulegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Kanzlei.

17. Werden Nachteilsausgleiche im Abschlusszeugnis erwähnt?

Nein, dies wäre rechtlich unzulässig. Studierende mit Behinderung müssen dieselben Kompetenzen erwerben und nachweisen wie ihre nichtbehinderten Mitstudierenden und bekommen am Ende denselben akademischen Titel verliehen.

18. Ich erhalte an der UZH einen Nachteilsausgleich und erwäge ein Mobilitätsstudium an einer anderen Hochschule. Wie kann ich dort ebenfalls einen Nachteilsausgleich erhalten?

Überprüfen Sie zunächst, ob die gewünschte Hochschule über eine Dienstleistungstelle für Studierende mit Behinderung (z.B. Disability Office, Accessible Education Center, Disabled Student Services, etc.) verfügt. Treten Sie diesfalls mit der Stelle in Kontakt und erfragen Sie, wie Sie vorgehen müssen um die notwendigen Nachteilsausgleiche zu erhalten. Verweisen Sie bei Bedarf auf uns, gerne kann mit uns Kontakt aufgenommen werden. Wir geben gern (auch schriftlich) Auskunft zu Massnahmen des Nachteilsausgleichs, die Sie an der UZH erhalten. Medizinische Dokumente, Diagnosedaten etc. werden niemals weitergegeben.

19. Ich erwäge ein Mobilitätsstudium an der UZH und erhalte an meiner Heimuniversität einen Nachteilsausgleich. Wie kann ich während meiner Zeit an der UZH ebenfalls einen Nachteilsausgleich erhalten?

Die UZH heisst Incomings mit Behinderung willkommen!

Die FSB benötigt vorgängig eine Bestätigung Ihrer Heimuniversität über die gewährten Nachteilsausgleiche. Diese können an der UZH auf Umsetzbarkeit geprüft werden, bzw. können in die Empfehlungen z.H. der Dekanate einfliessen.