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Fachstelle Studium und Behinderung

FAQ – Häufige Fragen

Was ist eine studienrelevante Beeinträchtigung?

Eine studienrelevante Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung den Zugang zum oder die Durchführung des Studiums nachteilig beeinflusst. Die Relevanz kann je nach Studiengang variieren.

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist eine offizielle Massnahme zur Verminderung oder Beseitigung von Barrieren für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen. Er soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Studium ermöglichen, ohne die Prüfungsanforderungen zu reduzieren.

Beispiele für Nachteilsausgleiche sind:

  • Zusätzliche Bearbeitungszeit bei Prüfungen
  • Einsatz von Hilfsmitteln bei Prüfungen (z.B. Laptop oder Bildschirmlupe)
  • Absolvieren von Prüfungen in reizreduzierter Umgebung
  • Ersatz eines Leistungsnachweises durch einen anderen

Student*innen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen müssen dieselben Lernziele erreichen und dieselben Kompetenzen erwerben wie ihre nichtbehinderten Mitstudent*innen. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen ermöglicht es, dass alle Studierenden Prüfungen mit derselben Aussicht auf Erfolg absolvieren können.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Nachteilsausgleich?

Folgende Voraussetzungen müssen für den Erhalt eines Nachteilsausgleichs erfüllt sein:

  1. Eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung liegt vor (Diagnose gemäss anerkannten Klassifikationssystemen).
  2. Konkrete Nachteile entstehen bei regulären Prüfungsbedingungen.
  3. Der Ausgleich steht nicht im Widerspruch zum Prüfungszweck.

Wird der Schwierigkeitsgrad von Prüfungen für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen reduziert?

Nein. Alle Studierenden müssen dieselben Fähigkeiten und Lernziele nachweisen. Nachteilsausgleiche betreffen nur die Rahmenbedingungen, nicht den Inhalt oder Schwierigkeitsgrad.

Wer ist für Nachteilsausgleiche zuständig?

Die Fachstelle Studium und Behinderung (FSB) prüft das Vorliegen von studienrelevanten Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und empfiehlt geeignete Massnahmen. Die Studiendekanate entscheiden über die Gewährung und verfügen diese schriftlich.

Die FSB bietet Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen darüber hinaus zahlreiche Dienstleistungen und Unterstützungsangebote an.

Wie und wann muss ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

Anträge müssen vor dem Leistungsnachweis innerhalb der von den Fakultäten festgelegten Fristen gestellt werden. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Alle Infos zum Prozess finden sich auf unserer Website: Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen

Was ist ein ENTA?

Das ENTA (Empfehlung Nachteilsausgleich) ist ein von der FSB ausgestelltes Formular, das die individuelle Situation, Barrieren und konkrete Empfehlungen für Nachteilsausgleiche zuhanden der Studiendekanate der Fakultäten zusammenfasst.

Welche Unterlagen sind für den Nachweis von studienrelevanten Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen erforderlich?

Die FSB und die Fakultäten bevorzugen die vollständig ausgefüllte Zeugnisvorlage der UZH (DOCX, 63 KB). Die FSB prüft eingereichte Unterlagen und teilt Ihnen mit, wenn noch etwas nachzureichen ist.

Grundsätzlich gilt: Medizinische Dokumente dürfen nicht älter sein als ein Jahr (massgeblich ist der Zeitpunkt des Erstkontakts mit der FSB).

Im Falle einer Dyslexie sind neuropsychologische Abklärungsberichte erforderlich. Diese dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Auch aussagekräftige logopädische Berichte können akzeptiert werden.

Die Nachweise müssen folgende Kriterien erfüllen, um zweckdienlich zu sein:

  • Briefkopf inkl. Facharzttitel, Datum und Unterschrift
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten
  • Diagnose gemäss anerkannten Klassifikationssystemen (ICD oder DSM)
  • Entwicklungstendenz (stabil, progressiv, wiederkehrend)
  • Angaben zu allfälligen bisher ergriffenen Behandlungsmassnahmen sowie zu verwendeten Hilfsmitteln
  • Beschreibung, wie und in welchem Ausmass sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf studienrelevante Aktivitäten auswirken (z.B. Prüfungen, Lernen, Anwesenheit, Wahrnehmung, Konzentration etc.)
  • Zusätzlich können Massnahmen des Nachteilsausgleichs aufgeführt werden. Diese sind immer als Empfehlung zu verstehen.

Studienrelevante Beeinträchtigungen müssen von Fachärzt*innen bestätigt werden. Psychische Beeinträchtigungen können auch von delegierten klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen nachgewiesen werden. Eine Dyslexie wird von Neuropsycholog*innen oder klinischen Logopäd*innen bestätigt.

Nicht zulässig sind Dokumente von Allgemeinmediziner*innen, Physiotherapeut*innen, Life Coaches o.ä.

Wie funktioniert der Nachteilsausgleich bei Mobilitätsstudierenden?

Für Outgoings: Kontaktieren Sie die zuständige Stelle der Zielhochschule und erfragen Sie, wie Sie vorgehen müssen, um die notwendigen Nachteilsausgleiche zu erhalten. Verweisen Sie bei Bedarf auf die FSB der UZH. Wenn Sie bereits an der UZH Nachteilsausgleiche hatten, kann Ihnen die FSB ein offizielles Schreiben zu den Anpassungen an der UZH erstellen, das Sie an der Zielhochschule einreichen können.

Für Incomings: Die FSB prüft die Umsetzbarkeit der an der Heimuniversität gewährten Nachteilsausgleiche und nimmt diese für die Empfehlungen zuhanden der Studiendekanate auf.

Kann eine nicht bestandene Prüfung aufgrund einer Beeinträchtigung annulliert werden?

Nein. Beeinträchtigungen müssen vor der Prüfung und fristgerecht geltend gemacht werden. Welche Fristen für Sie bindend sind, sehen Sie unter diesem Link.

Ist eine Studienunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen möglich?

Ja, pro Studienstufe können bis zu zwei Urlaubssemester beantragt werden. Diese müssen nicht zusammenhängend sein. Geeignete Nachweise sind beizulegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Kanzlei.

Welche Rechtsgrundlagen sind für den Nachteilsausgleich an der UZH relevant?

Alle für den Nachteilausgleich relevanten Rechtsgrundlagen sind hier aufgelistet: Rechtsgrundlagen

Wie wird der Datenschutz beim Nachteilsausgleich gewährleistet?

Medizinische Informationen werden als besonders schützenswerte Personendaten behandelt. Nur die FSB und Dekanate erhalten Einsicht in diagnostische Daten. Dozierende werden lediglich über die zu organisierenden Massnahmen informiert.

Müssen Studierende Dozierenden Nachweise ihrer Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen vorlegen?

Nein, Sie müssen Dozierenden keine medizinischen Dokumente vorlegen. Verweisen Sie sie an das Dekanat oder die FSB. Bei Prüfungsabmeldungen sind jedoch ärztliche Zeugnisse einzureichen.

Werden Nachteilsausgleiche im Abschlusszeugnis erwähnt?

Nein, dies wäre rechtlich unzulässig. Alle Studierenden müssen dieselben Kompetenzen nachweisen und erhalten denselben akademischen Titel.

Gibt es Nachteilsausgleiche für digitale Lehrveranstaltungen und Prüfungen?

Ja, die rechtlichen Vorgaben gelten unabhängig von der Lehrform. Bei digitaler Lehre kann je nach Situation sogar ein erhöhter Bedarf an Nachteilsausgleichen entstehen. Gerne können Sie uns für eine Abklärung kontaktieren.

Wie können sich Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen geeignete Sitzplätze in Lehrveranstaltungen sichern?

Die FSB bietet ein individuelles Reservationssystem für Sitzplätze an. Betroffene können das Reservationsformular ausfüllen und an fsb@sib.uzh.ch senden.

Gibt es Rückzugsmöglichkeiten für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen an der UZH?

Im Kollegiengebäude existiert ein von der FSB verwalteter Ruheraum für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, der über ein Codeschloss zugänglich ist. Auch an anderen UZH-Standorten gibt es Ruheräume. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

Wie finde ich barrierefreie Zugänge und Routen auf dem Campus?

Nutzen Sie das Zugänglichkeitsportal uniability.uzh für detaillierte Informationen zur Barrierefreiheit und Ausstattung von Gebäuden und Einrichtungen. Einige Gebäude auf plaene.uzh.ch bieten zudem detaillierte Stockwerkpläne