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Eine studienrelevante Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung den Zugang zum oder die Durchführung des Studiums nachteilig beeinflusst. Die Relevanz kann je nach Studiengang variieren.
Ein Nachteilsausgleich ist eine offizielle Massnahme zur Verminderung oder Beseitigung von Barrieren für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen. Er soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Studium ermöglichen, ohne die Prüfungsanforderungen zu reduzieren.
Beispiele für Nachteilsausgleiche sind:
Student*innen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen müssen dieselben Lernziele erreichen und dieselben Kompetenzen erwerben wie ihre nichtbehinderten Mitstudent*innen. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen ermöglicht es, dass alle Studierenden Prüfungen mit derselben Aussicht auf Erfolg absolvieren können.
Folgende Voraussetzungen müssen für den Erhalt eines Nachteilsausgleichs erfüllt sein:
Nein. Alle Studierenden müssen dieselben Fähigkeiten und Lernziele nachweisen. Nachteilsausgleiche betreffen nur die Rahmenbedingungen, nicht den Inhalt oder Schwierigkeitsgrad.
Die Fachstelle Studium und Behinderung (FSB) prüft das Vorliegen von studienrelevanten Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und empfiehlt geeignete Massnahmen. Die Studiendekanate entscheiden über die Gewährung und verfügen diese schriftlich.
Die FSB bietet Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen darüber hinaus zahlreiche Dienstleistungen und Unterstützungsangebote an.
Anträge müssen vor dem Leistungsnachweis innerhalb der von den Fakultäten festgelegten Fristen gestellt werden. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Alle Infos zum Prozess finden sich auf unserer Website: Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen
Das ENTA (Empfehlung Nachteilsausgleich) ist ein von der FSB ausgestelltes Formular, das die individuelle Situation, Barrieren und konkrete Empfehlungen für Nachteilsausgleiche zuhanden der Studiendekanate der Fakultäten zusammenfasst.
Die FSB und die Fakultäten bevorzugen die vollständig ausgefüllte Zeugnisvorlage der UZH (DOCX, 63 KB). Die FSB prüft eingereichte Unterlagen und teilt Ihnen mit, wenn noch etwas nachzureichen ist.
Grundsätzlich gilt: Medizinische Dokumente dürfen nicht älter sein als ein Jahr (massgeblich ist der Zeitpunkt des Erstkontakts mit der FSB).
Im Falle einer Dyslexie sind neuropsychologische Abklärungsberichte erforderlich. Diese dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Auch aussagekräftige logopädische Berichte können akzeptiert werden.
Die Nachweise müssen folgende Kriterien erfüllen, um zweckdienlich zu sein:
Studienrelevante Beeinträchtigungen müssen von Fachärzt*innen bestätigt werden. Psychische Beeinträchtigungen können auch von delegierten klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen nachgewiesen werden. Eine Dyslexie wird von Neuropsycholog*innen oder klinischen Logopäd*innen bestätigt.
Nicht zulässig sind Dokumente von Allgemeinmediziner*innen, Physiotherapeut*innen, Life Coaches o.ä.
Für Outgoings: Kontaktieren Sie die zuständige Stelle der Zielhochschule und erfragen Sie, wie Sie vorgehen müssen, um die notwendigen Nachteilsausgleiche zu erhalten. Verweisen Sie bei Bedarf auf die FSB der UZH. Wenn Sie bereits an der UZH Nachteilsausgleiche hatten, kann Ihnen die FSB ein offizielles Schreiben zu den Anpassungen an der UZH erstellen, das Sie an der Zielhochschule einreichen können.
Für Incomings: Die FSB prüft die Umsetzbarkeit der an der Heimuniversität gewährten Nachteilsausgleiche und nimmt diese für die Empfehlungen zuhanden der Studiendekanate auf.
Nein. Beeinträchtigungen müssen vor der Prüfung und fristgerecht geltend gemacht werden. Welche Fristen für Sie bindend sind, sehen Sie unter diesem Link.
Ja, pro Studienstufe können bis zu zwei Urlaubssemester beantragt werden. Diese müssen nicht zusammenhängend sein. Geeignete Nachweise sind beizulegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Kanzlei.
Alle für den Nachteilausgleich relevanten Rechtsgrundlagen sind hier aufgelistet: Rechtsgrundlagen
Medizinische Informationen werden als besonders schützenswerte Personendaten behandelt. Nur die FSB und Dekanate erhalten Einsicht in diagnostische Daten. Dozierende werden lediglich über die zu organisierenden Massnahmen informiert.
Nein, Sie müssen Dozierenden keine medizinischen Dokumente vorlegen. Verweisen Sie sie an das Dekanat oder die FSB. Bei Prüfungsabmeldungen sind jedoch ärztliche Zeugnisse einzureichen.
Nein, dies wäre rechtlich unzulässig. Alle Studierenden müssen dieselben Kompetenzen nachweisen und erhalten denselben akademischen Titel.
Ja, die rechtlichen Vorgaben gelten unabhängig von der Lehrform. Bei digitaler Lehre kann je nach Situation sogar ein erhöhter Bedarf an Nachteilsausgleichen entstehen. Gerne können Sie uns für eine Abklärung kontaktieren.
Die FSB bietet ein individuelles Reservationssystem für Sitzplätze an. Betroffene können das Reservationsformular ausfüllen und an fsb@sib.uzh.ch senden.
Im Kollegiengebäude existiert ein von der FSB verwalteter Ruheraum für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, der über ein Codeschloss zugänglich ist. Auch an anderen UZH-Standorten gibt es Ruheräume. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.
Nutzen Sie das Zugänglichkeitsportal uniability.uzh für detaillierte Informationen zur Barrierefreiheit und Ausstattung von Gebäuden und Einrichtungen. Einige Gebäude auf plaene.uzh.ch bieten zudem detaillierte Stockwerkpläne