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Fachstelle Studium und Behinderung

FAQ Fakultäten

Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen, mit denen uns Dozierende sowie Mitarbeitende der UZH-Institute und Fakultäten häufig kontaktieren.

1. Eine Student:in bittet mich um einen Nachteilsausgleich aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit. Was soll ich tun?

Fragen Sie zunächst, ob für dieses Semester ein Nachteilsausgleich beim Dekanat beantragt und bewilligt wurde. Falls ja, wenden Sie sich an das Dekanat Ihrer Fakultät für weitere Informationen. Falls nein, verweisen Sie die Person an die Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Zürich. Wir nehmen die notwendigen Abklärungen vor und empfehlen entsprechende Massnahmen des Nachteilsausgleichs z.H. der Studiendekanate, welche über die Gewährung im individuellen Fall entscheiden.

Grundsätzlich wird Sie das Dekanat bzw. die Programmkoordination kontaktieren, wenn Nachteilsausgleiche zu gewähren sind. Student:innen müssen dies nicht selbst bei Ihnen erfragen, der Prozess beginnt mit der Anmeldung der Student:innen bei der FSB.

2. Was ist ein ENTA?

Das ENTA (ENTA = "Empfehlung Nachteilsausgleich") ist ein Formular, welches von der FSB ausgegeben wird und einen Überblick gibt über die individuelle Situation sowie die Barrieren, mit denen eine Person aufgrund einer Beeinträchtigung im Studium konfrontiert ist. Es enthält konkrete Empfehlungen der FSB zu nachteilsausgleichenden Massnahmen, mit denen diese Barrieren reduziert oder idealerweise beseitigt werden können. Das Formular wird von der FSB z.H. der verfügenden Studiendekan:innen verfasst.

3. Welche Rechtsgrundlagen sind am wichtigsten für den Nachteilsausgleich an der UZH?

1. Eidg. Bundesverfassung Art. 11, Abs. 2 und 4:

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens­form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung."

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behin­derten vor."

2. Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, Art. 2 Abs 5a und b:

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:

a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
 
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

3. Zürcher Kantonsverfassung Art. 8, Abs. 4 und 5:

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.

5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.

4. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Art. 24, Abs. 5:

"Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden"

5. Nr. 4 der allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen:

"Die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen darf nicht von der medizinischen Diagnose einer Beeinträchtigung abhängig sein und sollte stattdessen auf der Evaluierung sozialer Barrieren, die Bildung im Wege stehen, beruhen."

 

4. Wer ist zuständig für die Bestimmung geeigneter Massnahmen des Nachteilsausgleichs?

Die Fachstelle Studium und Behinderung ist das Kompetenzzentrum der UZH für Themen rund um Behindertengleichstellung, Inklusion, Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich. Gemäss §25 VZS, §25a Abs. 2 UniO sowie der Studien- und Rahmenverordnungen der Fakultäten prüft unser Team, ob im individuellen Fall eine studienrelevante Behinderung vorliegt. Sie empfiehlt diesfalls geeignete Massnahmen des Nachteilsausgleichs z.H. der Studiendekanate, welche nachfolgend über die Gewährung entscheiden und diesen Entscheid schriftlich verfügen.

Die FSB bietet eine breite Palette an Dienstleistungen an mit dem Ziel, Barrieren an der UZH zu reduzieren und Student:innen mit Behinderung und chronischer Krankheiten die gleichberechtigte Teilhabe am universitären Leben zu ermöglichen.

5. Was bedeutet „Nachteilsausgleich“?

Der verbindlichste und konkreteste Zugang zur Verminderung bzw. Beseitigung von Barrieren (= Ausschlussmechanismen). Ist eine „qualifizierte, explizite Ungleichbehandlung“ und stellt meist eine Art Sonderlösung dar. Wird offiziell beantragt und bewilligt. Beispiele für Nachteilsausgleiche sind:

  • Zusätzliche Bearbeitungszeit bei Prüfungen
  • Einsatz von Hilfsmitteln bei Prüfungen (z.B. Laptop oder Bildschirmlupe)
  • Absolvieren von Prüfungen in reizreduzierter Umgebung
  • Ersatz eines Leistungsnachweises durch einen anderen (z.B. schriftliche statt mündliche Prüfung für Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung)

Student:innen mit Behinderung müssen dieselben Lernziele erreichen und dieselben Kompetenzen erwerben wie ihre nichtbehinderten Mitstudent:innen. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen ermöglicht es, dass alle Studierenden Prüfungen mit derselben Aussicht auf Erfolg absolvieren können.

Nachteilsausgleiche dürfen hierbei den Prüfungszweck nicht vereiteln, d.h. sie dürfen in keinem Zusammenhang mit Kompetenzen stehen, die durch die Prüfungen nachgewiesen werden sollen. Sie kommen zum Tragen, wenn Behinderungen oder chronische Krankheiten den Nachweis einer vorhandenen Befähigung erschweren.

Die Anzahl benötigter Nachteilsausgleiche kann durch die Förderung von Barrierefreiheit erheblich reduziert werden. Denn je weniger Barrieren in einer Umwelt vorhanden sind, desto weniger Nutzer:innen müssen durch Schaffung von Sonderlösungen stigmatisiert werden.

6. Eine Student:in erkundigt sich nach einem Nachteilsausgleich. Woher weiss ich, dass eine Behinderung vorliegt und ein Nachteilsausgleich benötigt wird?

Wenden Sie sich an das Dekanat Ihrer Fakultät. Nachteilsausgleiche werden dort auf Antrag bewilligt und verfügt, nachdem durch die FSB eine studienrelevante Behinderung festgestellt und eine Empfehlung hinsichtlich Nachteilsausgleich ausgesprochen wurde. Liegen dem Dekanat keine diesbezüglichen Informationen vor, verweisen Sie die Person an die FSB. Wenn ein Nachteilsausgleich benötigt wird, tritt das Studiendekanat oder die jeweilige Programmkoordination mit Ihnen in Kontakt.

7. Wie kann ich feststellen, ob eine Student:in eine Behinderung "vortäuscht"?

Dass Studierende Behinderungen oder chronische Krankheiten vortäuschen, um eine Spezialbehandlung zu erhalten, ist ein verbreiteter Mythos.

Niemand, der die Kernproblematik einer Behinderung und die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile in vielfältigen Lebensbereichen wirklich versteht, würde eine ebensolche "vortäuschen" wollen.

Sollten Sie im konkreten Fall begründete Zweifel am Vorliegen einer Behinderung hegen, so nehmen Sie gerne mit der FSB unter 044 634 45 44 Kontakt auf.

8. Bis wann müssen Student:innen den Bedarf an Nachteilsausgleich geltend machen?

Die Fakultäten haben verbindliche Antragsfristen für Nachteilsausgleiche festgelegt. So ist sichergestellt, dass genug Zeit bleibt für die Organisation und Bereitstellung der Unterstützung. Zuvor müssen durch die FSB die notwendigen Abklärungen vorgenommen werden.

Ein Nachteilsausgleich muss vor dem Termin eines Leistungsnachweises beantragt und bewilligt werden. Eine rückwirkende Gewährung von Nachteilsausgleichen ist ausgeschlossen, siehe Rahmenverordnungen der Fakultäten.

9. Warum erhalten die Fakultäten auch nach Ablauf ihrer Antragsfrist Anträge auf Nachteilsausgleich? Kann die FSB eine Frist setzen, bis wann Student:innen sich zur Beratung anmelden können?

Die FSB setzt keine Frist, bis wann Student:innen die Beratungsleitungen in Anspruch nehmen können. Behinderungen werden zu jeder Zeit erworben oder diagnostiziert. Das Bereitstellen der notwendigen Nachweise ist ebenfalls oftmals zeitintensiv. Es geschieht zudem regelmässig, dass Student:innen mit Behinderung versuchen, zunächst ohne Nachteilsausgleich am Studium teilzuhaben. Auch können sich die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Studium (und der hiermit verbundene Bedarf an Nachteilsausgleich) im Laufe eines Semesters verändern.

Wir (als Universität) können keine Frist setzen, deren Ablauf uns von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (insb. Benachteiligungsverbot vgl. Art. 8 BV) entbindet. Die FSB hat demnach Nachteilsausgleich-Empfehlungen z.H. der Fakultäten auszusprechen, sobald Studierende einen Unterstützungsbedarf nachweisen. Die Fakultäten der UZH können Fristen festlegen, bis wann ein Antrag auf Nachteilsausgleich einzureichen ist um rechtzeitig die notwendige Unterstützung bereitstellen zu können. Die Fristen der einzelnen Fakultäten sind unter diesem Link ersichtlich (neues Fenster). Bei Nichteinhalten der fakultären Fristen kann die Umsetzung nicht gewährleistet werden. Beachten Sie jedoch, dass die Diversity Policy (PDF, 439 KB) der UZH allen Angehörigen (hierunter auch Menschen mit Behinderung) eine diskriminierungsfreie Teilhabe am unversitären Alltag zusichert.

10. Die Antragsfrist für Nachteilsausgleiche ist bereits abgelaufen. Eine Student:in hat sich vor den Prüfungen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung bei mir gemeldet (z.B. akute Sehnenscheidenentzündung, Knochenbruch, etc.). Was ist zu tun?

In diesen Situationen ist auf das jeweilige Studiendekanat zu verweisen, welches hier für eine Lösungsfindung zuständig ist. Diese Situationen fallen nicht in den Aufgabenbereich der FSB, da es sich in o.g. Fällen nicht um Behinderungen im juristischen Sinne handelt.

11. Muss ich den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen reduzieren, wenn sie von Studierenden mit Behinderung absolviert werden?

Nein. Alle Studierenden müssen dieselben Fähigkeiten nachweisen und dieselben Lernziele erreichen, unabhängig von einer Behinderung. Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung adressieren lediglich die Rahmenbedingungen, unter denen vorhandene Fähigkeiten nachgewiesen werden.

12. Was, wenn ich zu der Überzeugung gelange, dass eine Massnahme des Nachteilsausgleichs dazu führt, dass die nachzuweisende Befähigung nicht mehr überprüft werden kann?

In einzelnen Fällen kann es passieren, dass spezifische Massnahmen in Kombination mit einzelnen Leistungsnachweisen den Prüfungszweck vereiteln. Nicht ausgleichsfähig sind üblicherweise Beeinträchtigungen, die eine generelle Einschränkung der durch die aktuelle Prüfung nachzuweisenden Befähigung bzw. Kompetenz darstellen..

Das Dekanat Ihrer Fakultät nimmt vor dem Entscheid über zu gewährende Massnahmen in Kenntnis der Empfehlungen der FSB Abklärungen dahingehend vor, ob diese mit den Lernzielen un einzelner Studiengänge in Einklang stehen.

Grundsätzlich besteht bei Vorliegen einer studienrelevanten Behinderung Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es empfiehlt daher sich in jedem Fall, bei Unsicherheiten mit der FSB Rücksprache zu nehmen.

13. Eine Student:in hat Schwierigkeiten mit meinem Kurs und ich vermute, dass die Person mit einer Behinderung lebt. Was kann ich tun?

Sie können vertraulich mit der Person in Kontakt treten und Ihre Beobachtungen schildern. Evtl. bestätigt die Person im Gespräch das Vorliegen einer Behinderung. Sie kann diesfalls an die FSB verwiesen werden für die weitere Abklärung.

Doch auch wenn sich die Person keiner Schwierigkeiten bewusst ist, könnte ein Termin mit der FSB vorgeschlagen werden. Es ist durchaus nicht unüblich, dass Behinderungen das erste Mal auf universitärer Stufe diagnostiziert werden. Häufig sind die auf Sekundarstufe genutzten Kompensationsstrategien nicht mehr ausreichend im oftmals sehr anspruchsvollen, akademischen Kontext.

14. Eine Student:in mit Behinderung hat mehrere Übungen nicht eingereicht und bereits mehrfach in der Lehrveranstaltung gefehlt. In der Zwischenprüfung wurde ein Nachteilsausgleich gewährt und eine 4 erreicht. So wie es aussieht, wird die Person das Modul nicht erfolgreich absolvieren. Habe ich das Recht, Student:innen mit Behinderung durchfallen zu lassen?

Ja. Student:innen mit Behinderung oder chronischer Krankheit können Leitungsnachweise genauso nicht bestehen, wie die nichtbehinderten Mitstudent:innen. Alle Student:innen müssen niveaugleiche fachliche Anforderungen erfüllen.

Es empfiehlt sich jedoch, die Situation mit der Person zu besprechen, so wie Sie es auch mit jeder anderen Student:in tun würden, welche Schwierigkeiten mit Ihrem Modul hat.

15. Ich bin der Ansicht, eine Student:in könnte von einer Beratung durch die FSB profitieren. Wie ist vorzugehen?

Gerne kann die Person auf das Angebot der FSB aufmerksam gemacht werden. Die FSB selbst fordert grundsätzlich keine Studierenden zur Beratung auf. Studierende an der UZH entscheiden selbstverantwortlich, ob und in welchem Masse sie vorhandene Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen.

16. Ich bin schon länger an der UZH und habe den Eindruck, dass sich an meiner Fakultät zunehmend mehr Student:innen mit Behinderung bewegen. Kommen jetzt mehr Menschen mit Behinderung an die UZH als früher? Warum steigen die Zahlen anscheinend so?

Universitäten wurden schon immer von Menschen mit unterschiedlich ausgeprägten, gesundheitlichen Merkmalen besucht. Die Rechte Behinderter sind über die Jahre gestärkt worden und viele Hochschulen (darunter auch die UZH) investieren seit einiger Zeit bewusst in ihre Offenheits- und Diversitätskultur.

2016 waren gemäss des eidg. Bundesamts für Statistik schweizweit 10% aller Studierenden durch ein dauerhaftes Gesundheitsproblem im Studium eingeschränkt. Im selben Jahr hat sich demgegenüber ziemlich genau 1% der UZH-Studierenden von der FSB begleiten lassen.

Als Behinderung gelten auch sog. „nicht sichtbare“ gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie z.B. Dyslexie, ADHS oder bipolare Störungen. An der UZH studieren aktuell rund 7 von 10 der FSB bekannten Studierenden mit einer nicht sichtbaren Beeinträchtigung.

Zwischen 2013 und 2019 hat sich die Zahl der Anmeldungen bei der FSB mehr als verdoppelt (143 zu 311). Die Diversity Policy der UZH sichert seit 2018 Menschen mit Behinderung eine chancengleiche Teilhabe am universitären Leben zu. Es kann somit - insb. im Lichte aktueller gesellschaftspolitischer Trends - angenommen werden, dass die Nachfrage nach Nachteilsausgleichen zukünftig noch steigen wird. Diese Entwicklungen erleben auch andere nationale und internationale Hochschulen.

Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass mit den kontinuierlich ansteigenden Studierendenzahlen an der UZH auch die Zahl von Studierenden mit Behinderung zunimmt.